Mutterschutz und Ihr gutes Recht

Schwangere Arbeitnehmerinnen stehen unter besonderem Schutz. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, sind sie verpflichtet, diese bei ihrem Arbeitgeber anzuzeigen. Und dieser ist dann verpflichtet, die Arbeitsbedingungen für die werdende Mutter so auszulegen, dass die Arbeit keinerlei Gefahr bedeutet für Mutter und Kind. Das heißt, morgens darf nicht vor einer gewissen Uhrzeit mit der Arbeit begonnen werden und abends muss zu einer bestimmten Uhrzeit Schluss sein. Nachtschichten sind für schwangere Frauen nicht erlaubt, auch nicht in medizinischen Berufen. Ebenso ist Mehrarbeit verboten – Schwangere dürfen nicht zu Überstunden verpflichtet werden. Auch darf der Arbeitgeber einer schwangeren Frau keine Arbeiten zumuten, die körperlich zu anstrengend sind und eine Gefahr für die Schwangerschaft darstellen könnten.

Der Mutterschutz beginnt mit Bekannt werden der Schwangerschaft. Sechs Wochen vor dem Geburtstermin beginnt der Mutterschaftsurlaub. Den Geburtstermin berechnen ist etwas, das der Gynäkologe übernimmt. Nach dem von ihm errechneten Termin richtet sich der Zeitpunkt, zu dem die Schwangere in den Mutterschaftsurlaub gehen wird.

Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Digg
  • Webnews
  • Ask
  • BlinkList
  • Bloglines
  • blogmarks
  • Facebook

Verwandte Artikel

 

 

 

Einen Kommentar schreiben